Verfahrensablauf

Wie der Name einverständliche Scheidung bereits aussagt, müssen sich beide Ehepartner einig sein, dass sie geschieden werden wollen.

  • Voraussetzung für eine Ehescheidung ist grundsätzlich das Gescheitertsein der Ehe. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass einer der Ehepartner die Ehe jeweils wieder herstellt.
  • Die Trennung muss seit einem Jahr vorliegen, wobei diese durchaus auch innerhalb der ehegemeinsamen Wohnung stattgefunden haben kann. Der Scheidungsantrag kann auch kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, da eine gewisse Bearbeitungszeit immer anfällt, bis letztendlich der Scheidungstermin statt findet.
  • Im Zusammenhang mit der Trennung können in jedem Fall bereits einvernehmliche Regelungen getroffen werden, wobei diese Regelungen auch für den Scheidungsfall gelten können.
  • Hinsichtlich Scheidung füllen Sie bitte die Vollmacht und das Antragsformular aus und senden sie mir alles zusammen mit Ihrem Familienstammbuch zu. Die Vollmacht und das Familienstammbuch benötige ich in jedem Fall im Original, das Antragsformular kann gerne auch faxbrieflich übermittelt werden. Im Familienstammbuch befindet sich die Heiratsurkunde, welche dem Scheidungsantrag im Original beizufügen ist, wie auch die Geburtsurkunden eventueller Kinder.
  • Aus diesen Unterlagen kann meinerseits der vorläufige Streitwert errechnet werden. An diesem bemessen sich sodann die Gerichtskosten. Üblicherweise liegen diese bei einem Scheidungsantrag zwischen ca. EUR 350,00 und EUR 450,00 (je nach Einkommen der Parteien, eventueller Kinder, siehe hierzu Verfahrenskosten). Diese Gerichtskosten müssen mit Stellung des Scheidungsantrages gezahlt werden, da der Antrag andernfalls vom Gericht nicht bearbeitet wird. Die Gerichtskosten werde ich daher als Vorschuss von Ihnen verlangen, sofern Sie keine Prozesskostenhilfe beantragen können (siehe hierzu Verfahrenskosten, geringes Einkommen).
  • Unverzüglich nach Erhalt dieser Unterlagen und der Gerichtskosten werde ich für Sie den Scheidungsantrag einreichen. Sobald die Bestätigung des Familiengerichtes und die Benennung des Aktenzeichens erfolgt ist, werde ich Ihnen eine erste Abschlagskostenrechnung zustellen.
  • Die Endabrechnung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. Erst dann können alle Positionen, wie z.B. Fotokopiekosten exakt beziffert werden.
  • Über den Fortgang des Verfahrens werde ich Sie kontinuierlich auf dem Laufenden halten. Selbstverständlich können Sie den jeweiligen Verfahrensstand auch selbst bei Gericht erfragen.