Sofern die Ehegatten bei Eheschließung keinen Ehevertrag vereinbaren gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, daß jedem Ehegatten sein eigenes Vermögen auch nach der Heirat gehört.
Um den Zugewinnausgleich zu errechnen, muß das Anfangsvermögen und das Endvermögen je einzeln ermittelt werden. Je länger die Ehe dauert, um so schwieriger wird es sein, das Anfangsvermögen fundiert darzulegen. Es besteht die gesetzliche Vermutung, daß das Anfangsvermögen gleich null war. Dies wirkt sich für den betroffenen Ehegatten jedoch negativ aus. Je höher das Anfangsvermögen war, desto geringer kann der Vermögenszuwachs zum Ende der Ehezeit sein. Auch die wenigstens Ehegatten haben zu Beginn der Ende ein Vermögensverzeichnis angelegt, so daß die Ermittlung des Anfangsvermögens größte Schwierigkeiten bereiten kann.
Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden bei jedem Partner dem Anfangsvermögen hinzu gerechnet. Einen negativen Wert kann sich aus der Auflistung Anfangsvermögen jedoch nicht ergeben. Hatte ein Partner zum Beispiel EUR 5.000,00 Sparguthaben und EUR 10.000,00 Schulden, so wird das Anfangsvermögen mit 0 angesetzt.
Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist nicht der Tag, an welchem der Scheidungstermin stattfindet, sondern der Tag, an welchem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird.
Da eine kontinuierliche Geldentwertung (Inflation) herrscht, wird das Anfangsvermögenindexiert. Hierfür werden die jeweiligen Indices Lebenshaltungskosten des statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt und es findet eine Hochrechnung des Anfangsvermögens statt. Einfach ausgedrückt wird ermittelt, wie viel Geld man heute aufwenden müsste um der Kaufkraft zum Zeitpunkt der Eheschließung zu entsprechen.
Vermögen, welches während der Ehe einfach verbraucht wurde, bleibt unberücksichtigt. Es kommt nur auf die Stichtage (Zeitpunkt Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten) an.
Sobald bei jedem Ehegatten das Anfangs- und Endvermögen ermittelt wurde, wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Ergibt sich ein positiver Betrag, so ist dies der Zugewinn des Ehegatten.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muß von diesem Mehrbetrag die Hälfte an den anderen Ehegatten auszahlen.
Als kleines Beispiel:
Ehemann Anfangsvermögen 10.000,00 EUR
Ehemann Endvermögen 20.000,00 EUR
Ehefrau Anfangsvermögen 0,00 EUR
Ehefrau Endvermögen 5.000,00 EUR
Der Ehemann hat EUR 10.000,00 an Zugewinn erwirtschaftet, die Ehefrau lediglich EUR 5.000,00. Der Ehemann hat somit EUR 5.000,00 mehr an Zugewinn erwirtschaftet, als die Ehefrau. Von diesem Mehrbetrag muß er die Hälfte, somit EUR 2.500,00, an seine Ehefrau zahlen.
Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch ein reiner schuldrechtlicher Anspruch ist. Dies bedeutet, der Berechtigte kann einen Geldbetrag fordern. Einen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes hat der Berechtigte nicht.
Sofern sich die Ehegatten einig sind, kann für den Zeitpunkt des Endvermögens auch einvernehmlich ein anderer Zeitpunkt für den Stichtag gewählt werden. Diese außergerichtliche Einigung kann sodann auch für den Scheidungsfall gelten.