Mit der Stellung des Scheidungsantrages wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen verfolgt. Dies bedeutet, dass keine Partei einen Antrag stellen muß, sondern daß das Gericht von selbst tätig wird. Lediglich bei einer Ehezeit bis zu 3 Jahren muss nach neuem Recht ein Antrag gestellt werden ( § 3 III VersAusglG ). Nachdem der Scheidungsantrag eingereicht ist, werden Versorgungsausgleichsformulare übermittelt, in welchen anzugeben ist, welche Rentenversicherungen bestehen, ob eventuell private Rentenvorsorge getroffen wurde, oder ob bei einem Arbeitgeber eine Zusatzversicherung besteht. Die von jedem Ehegatten ausgefüllten Fragebögen übermittelt das Gericht dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Es soll geklärt werden, wie hoch die Rentenanwartschaften des jeweiligen Ehepartners sind. Eine Rentenanwartschaft ist ein Anspruch auf die zukünftige Rente.
Die jeweiligen Rententräger ermitteln schließlich die „fiktive“ Rente eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe.
Der Ehegatte, der mehr Anwartschaften und somit einen höheren Rentenanspruch erwirtschaftet hat, muß von diesem Mehrbetrag die Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen.
Dadurch wird erreicht, dass beide Ehegatten für die Zeit der Ehe die gleichen Rentenanwartschaften erwirtschaftet haben. Dabei kommt es zu keinem Geldfluß.
Für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Eine andere Möglichkeit den Versorgungsausgleich auszuschließen besteht in einem gerichtlichen Vergleich. Dieser muß jedoch vom Gericht genehmigt werden. Hinzu kommt, dass für den Vergleich jeder Ehegatte einen Anwalt benötigt. Dies sind selbstverständlich immense Mehrkosten des Scheidungsverfahrens, wenn sich die Parteien in sämtlichen anderen Punkten einig sind.
Der Versorgungsausgleich ist also die einzige Folgesache im Scheidungsverfahren, welche zwingend durchgeführt werden muß (bei einer Ehezeit über 3 Jahren), sofern sie nicht ausgeschlossen ist. Da hierfür bei längerer Ehe kein Antrag gestellt werden muß, genügt ein Anwalt für das Scheidungsverfahren, der den Scheidungsantrag stellt.