In dem Jahr, in welchem sich die Ehegatten trennen, ist dem Finanzamt gegenüber die Trennung anzuzeigen. In der Regel führt dies dazu, dass der üblicherweise nach Steuerklasse 3 eingestufte Ehemann in die Steuerklasse 1 gerät, wodurch sich ein erheblich höherer Abzug Lohnsteuer ergeben kann. Das monatliche Netto-Gehalt, welches für eine Unterhaltsberechnung maßgebend ist, wird daher stark reduziert und die Unterhaltsforderungen werden geschmälert.
Erfolgt die Trennung z. B. im Juli eines Jahres, so wird der Ehemann ab Januar des darauf folgenden Jahres nach Steuerklasse 1 versteuert. Im Jahr der Trennung kann die gemeinsame Veranlagung nach wie vor durchgeführt werden.
Der Unterhaltsschuldner (meist der Ehemann) kann Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten (meist die Ehefrau) steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Hierfür muß die Ehefrau die sogenannte Anlage U unterzeichnen. Dies hat zur Folge, dass der Ehemann seine Unterhaltszahlungen an die Ehefrau (keine Kindesunterhaltszahlungen) steuerlich absetzen kann, bei der Ehefrau dagegen werden die Unterhaltszahlungen als Einkommen angesetzt. Möglicherweise gerät die Ehefrau somit in die Steuerpflicht. Diese Nachteile, die sich ergeben können, muß der Ehemann ausgleichen. Zudem ist er verpflichtet, mögliche Steuerfreibeträge zu nutzen. Wenn er dies einfach unterlässt, so wird er unterhaltsrechtlich so gestellt, als seien die Steuerfreibeträge eingetragen.
Steuererstattungen sind bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen einzustellen. Maßgebend ist das Jahr der Zahlung. Wenn z. B. im Jahr 2005 eine Unterhaltsberechnung durchgeführt wird, so ist die Steuererstattung in diesem Jahr heran zu ziehen. Egal ob diese Steuererstattung aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2003 oder 2004 erfolgt.
Scheidungskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht werden