Oftmals haben Ehegatten während Bestehens der Ehe eine Eigentumswohnung gekauft oder ein Haus gebaut. Selbst wenn meist nur der Mann als Hauptverdiener das Einkommen beisteuert, so verlangen die Kreditinstitute in der Regel auch die Unterschrift der Ehefrau. Somit haftet sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau der Bank gegenüber. Diese Situation würde auch im Falle der Trennung und Scheidung bestehen. Selbst geschiedene Ehepartner haften gegenüber dem Kreditinstitut gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass ein Kreditinstitut berechtigt ist, sowohl vom Ehemann als auch von der Ehefrau 100 % der Schulden zu verlangen. Würde ein Kreditinstitut z. B. von der Ehefrau die 100 %-ige Rückzahlung einfordern, so hätte zwar die Ehefrau im Innenverhältnis gegenüber dem Ehemann einen Ausgleichsanspruch auf 50 % der Schulden, meist wird dies jedoch nicht vollziehbar sein, da die Situation eben immer dann auftritt, wenn der Ehemann zahlungsunfähig wird. Die Ehefrau hätte dann zwar den Anspruch, jedoch keine Möglichkeit diesen durchzusetzen.
Den Ausgleich im Innenverhältnis können die Ehegatten selbstverständlich anders vereinbaren. Diese Vereinbarung wirkt jedoch nicht im Außenverhältnis gegenüber einem Kreditinstitut. Das Kreditinstitut kann sich als Gläubiger in jedem Fall den Schuldner aussuchen.
Hat lediglich ein Ehegatte einen Darlehensvertrag unterschrieben, so haftet der andere Ehegatte gegenüber dem Kreditinstitut nicht.
Die Rückführung von ehebedingten Schulden wird in der Unterhaltsberechnung bei demjenigen einkommensmindernd berücksichtigt, der diese Schulden zurück führt.