Ehepartner unterhalten meist ein gemeinsames Konto. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte gleichberechtigt ist, unabhängig davon, ob sich z. B. ein gemeinsames Girokonto im Soll oder im Haben befindet. Wie auch bei gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten haften die Ehegatten bei einem gemeinsamen Konto für einen Sollstand gesamtschuldnerisch. Die Bank kann somit den Sollstand zu 100 % von einem Ehegatten fordern. ImInnenverhältnis hat der andere Ehegatte sodann einen Ausgleichsanspruch.
Ähnlich verhält es sich mit einem Guthaben. Dieses steht beiden Ehepartnern gleichberechtigt zu. Hebt einer der Ehegatten mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so muß er den zuviel entnommenen Geldbetrag an den anderen Ehegatten erstatten.
Gesetzt den Fall, ein Ehegatte ist alleiniger Kontoinhaber, so hat der andere Ehegatte weder die Möglichkeit, auf das Konto Zugriff zu nehmen, noch hat er Anspruch auf die Hälfte des Guthabens und er ist auch nicht verantwortlich für einen Sollstand.
Der letzte Fall besteht darin, dass das Konto auf einen Ehegatten lautet und der andere Ehegatte Vollmacht auf diesem Konto hat. Der Bevollmächtigte kann grundsätzlich Abhebungen tätigen, wie es ihm beliebt. Der andere Ehegatte als Kontoinhaber muß diese Verfügungen gegen sich gelten lassen. Er kann also nicht zu seiner Bank gehen und eine bestimmte Summe zurück fordern mit der Behauptung, der andere Ehegatte hätte zuviel abgehoben. Lediglich wenn der Bank bekannt ist, dass der in Vollmacht Handelnde lediglich über einen bestimmten Betrag z. B. monatlich verfügen kann und dennoch mehr ausgezahlt wird, so sind Ansprüche gegenüber der Bank zu prüfen.
Problematisch ist der Fall, dass ein Ehegatte Kontovollmacht hat, z. B. mit einer Geldkarte oder EC-Karte über das Konto verfügen kann, sich die Parteien jedoch bereits getrennt haben. Tritt dieser Fall ein, so muß der Ehegatte, der in Vollmacht handelt, diesen Betrag an den anderen Ehegatten zurück zahlen.
Es ist daher höchst sinnvoll, wenn der Kontoinhaber unverzüglich nach der Trennung eine eventuelle Kontovollmacht des anderen Ehegatten bei seiner Bank streichen lässt.