Familienrecht

Das Familienrecht umfasst nicht nur den typischen Fall Scheidung. Ich bearbeite auch zahlreiche anderweitige Fallkonstellationen:

  • Für die Eingehung der Ehe entwerfe ich Eheverträge, arbeite diese in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Notariaten aus, übermittle diese oftmals via mail, so dass notarielle Verträge aus einer Hand vorbereitet und durch das zuständige Notariat zustande kommen.
  • Auch für den Fall der Scheidung, insbesondere bei Immoblien ist meist zwingend ein Notar einzuschalten, da Grundeigentum nur in notarieller Form entweder auf den einen oder den anderen Ehegatten übertragen werden kann. Folgesachen der Scheidung wie Unterhalt, Zugewinnausgleich u.a. können in diesen Vertrag eingearbeitet werden, wodurch sich langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden lassen. Im notariellen Vertrag kann sich der Unterhaltsschuldner z.B. auch der sofortigen Vollstreckung unterwerfen, wodurch allein mit diesem Vertrag Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können und auch hier kostspielige Gerichtsverfahren vermieden werden.
  • Bezüglich Kindesunterhalt kann beim zuständigen Jugendamt ein sogenannter Jugendamtstitel besorgt werden, auch aus diesem kann sofort vollstreckt werden, wodurch eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis besteht. Meinerseits wird der Unterhalt ermittelt und dies dem Jugendamt mitgeteilt. Der Unterhaltsschuldner muss sich nur einen Termin beim Jugendamt geben lassen und die jeweiligen Urkunden unterzeichnen. Da sich hier mein Aufwand sehr gering hält, keine Klage gefertigt werden muss usw. rechne ich meist auf Stundenbasis ab. Andernfalls müsste der Mandant für eine einfache Unterhaltsberechnung, obwohl sich die Parteien einig waren, meist über EUR 500,00 zahlen, da Unterhaltsberechnungen teuer sind. Als Streitwert wird grundsätzlich der ermittelte Jahresunterhalt zugrundegelegt. Nach meinem Empfinden steht es jedoch in keiner Relation, wenn man für ca. 1 – 2 Stunden Arbeitsaufwand, zumal die Unterhaltsberechnung selbst mit Computerprogrammen gefertigt werden kann, dem Mandanten derartige Beträge in Rechnung stellt.
  • Der Elternunterhalt gewinnt aufgrund unserer demographischen Entwicklung immer mehr Bedeutung. Dass Eltern Ihren Kindern Unterhalt schulden, ist hinreichend bekannt. Weniger bekannt ist, dass umgekehrt auch Kinder Ihren Eltern grundsätzlich Unterhalt schulden. Die ältere Bevölkerung nimmt stetig zu, Geburtsraten sinken, zudem stets steigende Heim- und Pflegekosten und auch die leeren Staatskassen führen dazu, dass die Sozialhilfeträger versuchen, immer weitreichenderen Rückgriff auf die Kinder zu nehmen, wenn im Vorfeld Kosten für die Pflege oder die Heimunterkunft geleistet wurden. Die eigene Rente des Pflegebedürftigen und eventuelle Leistungen aus der Pflegekasse reichen meist nicht aus, die Gesamtkosten zu decken. Nicht selten ergeben sich monatliche Mankobeträge von über EUR 2.000,00, die gezahlt werden müssen. Erfreulich ist, dass die jüngsten höchstrichterlichen Urteile zugunsten der unterhaltspflichtigen Kinder ausgefallen sind, in der Art, dass diesen ein entsprechender monatlicher Selbstbehalt verbleiben muss. Kinder können also nur dann zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie dennoch ihren eigenen angemessenen Unterhalt bezahlen können. Was wiederum angemessen ist, so liegen zahlreiche Urteile vor, die sicherlich je Einzelfall prüfungsbedürftig sind. In der Regel soll den Kindern ein angemessener Selbstbehalt von mindestens EUR 1.250,00 pro Monat verbleiben. Nachteilig ist jedoch, daß hierbei zwischenzeitlich indirekt das Einkommen des Ehegatten herangezogen wird, der allenfalls der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter des Pflegebedürftigen ist und an sich nicht unterhaltspflichtig. Verdient der Ehemann recht gut, so kann sich die Ehefrau als Kind eines Pflegebedürftigen nicht ihrer Unterhaltsverpflichtung entziehen mit dem Hinweis, sie sei Hausfrau und hätte kein Einkommen. Die Ehefrau hat nämlich einen Taschengeldanspruch gegenüber ihrem gut verdienenden Ehemann und dieser könne für Unterhaltszwecke herangezogen werden.
  • Lebenspartnerschaftsrecht und Recht der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
  • Schulden – Grundschuldfreistellung – Auseinandersetzung gemeinsamer Darlehen – Gesamtschuldnerausgleich und vieles mehr, was im Zusammenhang mit Bankenrecht steht und nicht nur im Scheidungsfall zu regeln ist, kann auch aufgrund meiner Bankausbildung fundiert bearbeitet werden.
  • Häufig stellen sich gerade auch ältere Ehepaare die Frage, welchen Weg sie hinsichtlich Vererbung ihres Vermögens gehen sollen. Soll ein Berliner Testament mit gegenseitiger Alleinerbenstellung vereinbart werden, die Kinder wären enterbt und der überlebende Ehegatte müsste Pflichtteilsansprüche fürchten. Wie kann vorgebeugt werden? Wie verteile ich mein Vermögen bestens in steuerrechtlicher Sicht im Rahmen der bestehenden Freibeträge Erbschaftssteuer? Ein „enterbtes Kind“ kann den Freibetrag hinsichtlich Erbschaftssteuer in der Linie zum verstorbenen Elternteil nicht mehr nutzen. Welche Auswege sind denkbar usw.? Wie errechnet sich der Wert der vererbten Immobilie? Die Abkehr vom Einheitswert weitet sich immer mehr aus. Die Bestrebungen, den Verkehrswert anzusetzen sind hoch. Kann ich heute noch Vorteile nutzen? Wie kann der Wert einer Immobilie bei Übertragung auf ein Kind im Rahmen vorweggenommene Erbfolge reduziert werden? Auch in diesem Zusammenhang kann ich durch meine Kooperation zu einer Steuerkanzlei äußerst individuell zugeschnittene Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.
  • Namensrecht nichtehelicher Kinder: nicht selten ist eine Ehe bereits gescheitert, ein Partner wendet sich einem neuen Lebenspartner zu und es wird in der neuen Partnerschaft ein Kind erwartet. Eine Scheidung ist noch nicht anhängig. Welche Schritte sind einzuleiten? Welche Besonderheiten sind bei der Namensgebung zu beachten? Welche Fristen müssen eingehalten werden, damit das Kind nicht den Namen des „bald“ geschiedenen Ehepartners erhält u.a.