Beide Elternteile haben nicht nur das Recht auf Umgang sondern auch die Pflicht. Lebt ein Kind z. B. bei der Mutter, so hat der Vater das Recht sein Kind zu sehen, aber auch die Pflicht.
Sofern hier Streitigkeiten entstehen, muß das Familiengericht entscheiden. Maßgebend für die Entscheidung des Gerichtes muß immer das Wohl des Kindes sein. Interessen eines Elternteiles scheiden aus.
Damit das Gericht das Umgangsrecht erzwingen kann, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Es kann auch gerichtlich genehmigt werden, daß Gewalt angewendet wird. Um derartige Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, kann ein Elternteil beantragen, daß ein gerichtliches Vermittlungsverfahren durchgeführt wird.