Auch nach der Scheidung verbleibt die elterliche Sorge für ein ehegemeinsames Kind von Gesetzes wegen bei beiden Elternteilen. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil ist selten. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird eine Regelung zur elterlichen Sorge nur dann getroffen, wenn ein Elternteil z. B. einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt hat. Zu bedenken ist hier jedoch, dass die elterliche Sorge nicht nur Rechte mit sich bringt, sondern auch die Pflicht, für die Interessen und die Entwicklung des Kindes einzustehen. Sofern kein Elternteil einen Antrag stellt, kommt es zu keiner Gerichtsentscheidung. Eine Ausnahme liegt vor, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Sofern dies dem zuständigen Gericht bekannt wird, wird ein Sorgerechtsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ohne dass ein Elternteil einen Antrag stellen muß.
Sofern ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Sorge beantragt und der andere Elternteil diesem zustimmt, so dürften sich keine Probleme bezüglich der gerichtlichen Entscheidung treffen. Wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt, so ist zu prüfen, ob die Übertragung des Sorgerechts auf denjenigen Elternteil, der den Antrag gestellt hat, dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet nicht, dass bei jeder kleinen Entscheidung beide Elternteile mit entscheiden müssen. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann ein Elternteil alleine entscheiden. Darunter zu verstehen sind Angelegenheiten, die regelmäßig vorkommen und sich nicht negativ auf das Kindeswohl auswirken können.
Verbleibt die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen, so ist ein Elternteil dennoch berechtigt, alleine einzuschreiten, sofern dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, da Gefahr inVerzug vorliegt. Der andere Elternteil muß jedoch unverzüglich von diesen Maßnahmen unterrichtet werden.
Sofern das Kind bereits 14 Jahre alt ist und der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil widerspricht, so kann das Gericht unabhängig von der Meinung oder irgendwelchen Anträgen der Eltern eine andere Entscheidung zum Wohl des Kindes treffen.
Bei nichtehelichen Kindern erreichen die nicht verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge in der Art, dass eine übereinstimmende Sorgeerklärung der Eltern, die öffentlich beurkundet werden muß, abgegeben wird. Dies geschieht ohne gerichtliche Prüfung.
Sofern eine derartige Sorgeerklärung noch nicht vorliegt und z. B. die alleinsorgeberechtigte Mutter des Kindes stirbt, so kann die elterliche Sorge dem Vater übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.