Gegenüber minderjährigen Kindern entsteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der Elternteil, der das Kind versorgt und bei welchem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch natural Leistungen nach, wie Betreuung, Kochen, Wäsche waschen usw.. Der andere Elternteil ist Barunterhaltspflichtig.
Für die Berechnung des Kindesunterhaltes kommt es bei minderjährigen Kinder ausschließlich auf das Einkommen des Barunterhaltsschuldners an.
Wie auch beim Trennungs- bzw. nachehelichem Unterhalt sind alle positiven Einkünfte als Einkommen anzusetzen. Eventuell auch ein Wohnvorteil. Vom Einkommen aus Berufstätigkeit werden 5 % pauschal berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Die Differenz, die sich ergibt, ist die Vorgabe für die Einstufung in der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist in Einkommensstufen und Altersgruppen untergliedert. An sich orientiert sich die Düsseldorfer Tabelle an einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehepartner und zwei Kindern. Sofern weniger oder mehr Unterhaltsverpflichtete bestehen, ist eine Höherstufung oder Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich Einkommen vorzunehmen.
Je nach Einkommen und Alter des Kindes ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ein Tabellenbetrag. Dies ist jedoch nicht unbedingt gleich der Zahlbetrag, da eine Kindergeldanrechnung vorgenommen werden muß. Das Kindergeld erhält stets derjenige, bei welchem das Kind wohnt. Dem barunterhaltspflichtigen Ehepartner stünde an sich die Hälfte des Kindergeldes zu. Sofern der Barunterhaltsschuldner im Stande ist, ausreichend Kindesunterhalt zu zahlen und den Bedarf des Kindes zu decken, so kann er sich die volle Hälfte von derzeit EUR 77,00 in Abzug bringen. Je weniger der Barunterhaltsschuldner verdient, desto weniger darf er sich Kindergeld anrechnen lassen.
Sobald das Kind volljährig ist, jedoch noch zur Schule geht oder sich in Ausbildung befindet, kommt es bei der Berechnung des Kindesunterhaltes auf das Einkommen beider Elternteile an. Also auch der Elternteil, der nach wie vor das Kind in seiner Wohnung versorgt, wird zum Barunterhalt herangezogen. Auch der Bedarf eines volljährigen ist in der Düsseldorfer Tabelle wiedergegeben. Welcher Elternteil wie viel Unterhalt zahlen muß, hängt von den jeweiligen Einkommen ab. Jedem Elternteil muß selbstverständlich der notwendige bzw. angemessene Selbsthalt verbleiben. Es kann von einem Elternteil bei einer quotenmäßigen Unterhaltsverpflichtung auch nicht erwartet werden, daß er nach Quote mehr Unterhalt an das Kind zahlen muß, wie wenn er alleiniger Unterhaltsschuldner wäre. Auch hier kann sich der Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, den hälftigen Betrag von seiner Unterhaltsverpflichtung in Abzug bringen. Derjenige der das Kindergeld erhält, muß zusätzlich zum errechneten Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld zahlen.
Auch bei einem Studenten, der über 21 Jahre als ist, muß der Unterhalt entsprechend den Einkommensverhältnissen beider Elternteile errechnet werden.
Bei minderjährigen Kindern, die sich in Ausbildung befinden und bei volljährigen Kindern, die z. B. studieren, sind eigene Einkünfte des jeweiligen Kindes entweder ganz oder teilweise auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Vom Unterhalt, der sich als Regelbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, ist gesondert der so genannte Sonderbedarf zu betrachten. Dies ist ein Unterhaltsbedarf des Kindes, der nicht regelmäßig anfällt. Als Beispiel wäre eine neue Brille zu nennen. Die Abgrenzung mag hier sicherlich sehr schwierig sein. Auch für diesen Sonderbedarf haften beide Elternteile im Verhältnis entsprechend ihrer jeweiligen Einkommen.